Kredit in Österreich

Aktualisiert am 4. Oktober 2026

Ein Kredit in Österreich wird anders geprüft, anders bewertet und anders verglichen als in Deutschland. In Österreich gibt es keine Schufa: Bonitätsauskünfte kommen von KSV1870 und CRIF. Für Verbraucherkredite gilt das Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Wer einen deutschen Kreditvergleich im Kopf hat, sucht hier nach Größen, die es nicht gibt – und übersieht die, auf die es ankommt.

Diese Seite erklärt, wie die Bonitätsprüfung tatsächlich läuft, welches Gesetz für welchen Kredit gilt, wann die Rücktrittsfrist zu laufen beginnt und warum der Rücktritt auch eine Restschuldversicherung erfasst, warum der effektive Jahreszins die einzige vergleichbare Zahl bleibt und an wen Sie sich wenden, wenn eine Bank sich nicht daran hält. Die Zinssätze stehen im Rechner auf dieser Seite und nicht im Text – sie ändern sich, der rechtliche Rahmen nicht.

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Der Rechner zeigt die aktuellen Kredite österreichischer Anbieter mit dem effektiven Jahreszins als Vergleichsgröße. Wir schreiben keine Zinssätze in den Text, weil sie sich ändern – der Rechner lädt sie bei jedem Aufruf neu.

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Kurz gefasst

Bonitätsprüfung
Über KSV1870 und CRIF – in Österreich gibt es keine Schufa
Rechtsrahmen
VKrG für Ratenkredite, eigenes Gesetz (HIKrG) für Wohnimmobilienkredite
Vergleichsgröße
Nur der effektive Jahreszins macht Angebote vergleichbar
Rücktrittsrecht
Gesetzliches Rücktrittsrecht; kommen die Unterlagen später, beginnt die Frist später
Aufsicht und Beratung
FMA, Ombudsmann der Banken, AK berät kostenlos

Bonitätsprüfung und Vergaberegeln: wie die Bank entscheidet

In Österreich gibt es keine Schufa. Die Bonität eines Kreditwerbers wird über die beiden großen österreichischen Kreditauskunfteien geprüft: KSV1870 und CRIF. Beide sind eigenständige Kreditauskunfteien nach österreichischem Recht, beide führen Informationen zu Krediten, Zahlungsverhalten und Insolvenzverfahren, und beide sind für österreichische Kreditgeber die Grundlage der Kreditentscheidung.

Für den Kreditwerber ist entscheidend, was in diesen Auskünften steht – und was nicht:

Was erfasst wird
Laufende und abgeschlossene Kredite, Leasingverträge, Kreditkarten, das Zahlungsverhalten und Insolvenzverfahren. Die Daten stammen von den angeschlossenen Kreditgebern.
Was nicht erfasst wird
Kontostände, Einkommen und Vermögen. Eine Auskunftei weiß nicht, wie viel Sie verdienen – sie weiß, wie Sie bisher gezahlt haben.
Wer abfragt
Banken, Leasinggesellschaften und Kartenherausgeber, bevor sie einen Vertrag abschließen. Die Abfrage ist Teil der Prüfung, nicht Ihrer Zustimmung im Einzelfall.
Ihre Rechte
Sie können jederzeit eine Selbstauskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen und falsche oder veraltete Eintragungen berichtigen lassen.

Die praktisch wichtigste Konsequenz: Ein negativer Eintrag entsteht nicht durch eine hohe Kreditsumme, sondern durch Zahlungsverzug. Wer seine Raten pünktlich zahlt, hat in der Auskunft nichts zu verlieren. Wer in Verzug gerät, trägt den Eintrag mit sich, auch wenn er später alles begleicht.

Prüfen Sie Ihre eigene Auskunft, bevor Sie beantragen. Falsche oder veraltete Einträge sind selten, kommen aber vor – und ein abgelehnter Antrag wegen eines Eintrags, den Sie nicht kannten, kostet Zeit. Die Selbstauskunft ist der einzige Weg, das vorher zu klären.

Wie viel die Bank vergeben darf: die Vergaberegeln

Die Bonitätsprüfung sagt, ob Sie zahlen können. Davon zu unterscheiden ist die Frage, wie viel ein Institut überhaupt vergeben darf. Dafür gibt es in Österreich Vergaberegeln, die die Finanzmarktaufsicht vorgibt. Sie betreffen vier Größen: den Eigenmittelanteil, den ein Kreditnehmer einbringen muss, die Schuldendienstquote, also das Verhältnis der Rückzahlung zum Einkommen, die Höchstlaufzeit eines Wohnimmobilienkredits und die Beleihungsquote, also den Anteil des Immobilienwerts, der belehnt werden darf.

Diese Regeln waren vom 1.8.2022 bis zum 30.6.2025 in der KIM-Verordnung verbindlich. Die Verordnung ist mit 30.6.2025 ausgelaufen. Verschwunden sind die Grenzen damit aber nicht: Sie gelten als Erwartungen der Aufsicht weiter. Die FMA erhebt dieselben Größen über Meldepflichten nach VERA-V, und ein Rundschreiben der FMA hält dieselben Grenzen fest.

Für Sie ist der Übergang wichtiger als der Name des Regelwerks. Formal ist die KIM-Verordnung Geschichte – am Schreibtisch der Bank ändert das wenig. Rechnen Sie weiterhin damit, dass ein Institut dieselben vier Größen prüft: wie viel Eigenmittel Sie einbringen, wie hoch die Rate im Verhältnis zum Einkommen ausfallen darf, wie lange die Laufzeit sein darf und bis zu welchem Anteil der Immobilienwert beleihbar ist. Wer heute einen Wohnimmobilienkredit sucht, verhandelt also nicht mit einer beendeten Verordnung, sondern mit ihren Nachfolgern.

Fragen Sie die Bank, mit welchen Werten sie rechnet. Die Verordnung ist ausgelaufen; die Größen, die ein Institut ansetzt, stehen deshalb nicht im Gesetzestext, sondern ergeben sich aus dem Rundschreiben der FMA und den Meldungen nach VERA-V. Die Antwort auf die Frage nach Eigenmitteln und Rate bestimmt, welcher Kreditbetrag überhaupt in Frage kommt.

Was ein Markt ohne zentrale Bonitätsdatei für Sie bedeutet

Der Unterschied liegt nicht nur im Namen der Auskunftei. In einem Land ohne eine einzige, alles umfassende Bonitätsdatei entstehen andere Spielräume – und andere Lücken. Vier praktische Folgen sind für den Kreditwerber relevant:

  • Der Kreditgeber kennt Sie weniger gut. Weil keine einheitliche Datei existiert, entscheidet stärker, was Sie im Antrag selbst angeben und was die Bank aus Ihren Kontobewegungen ableitet. Das erklärt, warum manche Angebote Einkommensnachweise sehr genau prüfen – sie ersetzen damit Information, die anderswo fehlt.
  • Eine leere Auskunft ist kein guter Ruf. Wer noch nie einen Kredit hatte, hat nichts eingetragen. Für junge Antragsteller ist das ein Nachteil, kein Vorteil: Ohne Historie lässt sich Verhalten nicht beurteilen.
  • Eine Ablehnung ist kein Urteil über Sie. Sie sagt nur, dass dieses eine Institut mit diesen Angaben nicht zufrieden war. Andere Institute arbeiten mit anderen Kriterien und anderen Unterlagen.
  • Sie können aktiv nachbessern. Wer überprüfbare Sicherheiten, ein regelmäßiges Gehalt auf dem Gehaltskonto und eine saubere Zahlungshistorie vorweisen kann, liefert genau die Information, die eine zentrale Datei sonst liefern würde.

Daraus folgt auch, warum Kreditratgeber aus Deutschland hier nicht weiterhelfen: Sie setzen eine zentrale Bonitätsdatei voraus und beschreiben Verfahren, die es in Österreich in dieser Form nicht gibt. Was hier zählt, sind die Auskünfte von KSV1870 und CRIF und die Unterlagen, die Sie selbst vorlegen.

Das Konsumentenschutzgesetz: was Ihnen zusteht

In Österreich ist das Kreditrecht geteilt, und für den Verbraucherkredit gilt das Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Es regelt, welche Informationen Sie vor dem Abschluss erhalten müssen, wie der Preis zu benennen ist und welche Rechte Ihnen danach zustehen. Für Sie bedeutet das vor allem eines: Die Bank muss Ihnen die Kosten vollständig und in vergleichbarer Form offenlegen, bevor Sie unterschreiben.

Was das KSchG für Sie regelt

  • Vorvertragliche Informationen. Sie erhalten vor dem Abschluss ein Informationsblatt mit den wesentlichen Bedingungen: effektiver Jahreszins, Laufzeit, Ratenhöhe, Kosten und Ihr Rücktrittsrecht. Nehmen Sie dieses Blatt ernst – es ist die Grundlage, auf die Sie sich später berufen können.
  • Der Preis. Die Kosten des Kredits müssen in den Vergleich einfließen, der als effektiver Jahreszins ausgewiesen wird. Wenn ein Institut diesen Wert nicht angibt, ist das ein Warnsignal.
  • Ihr Rücktrittsrecht. Sie können von einer Kreditvereinbarung zurücktreten – beim Ratenkredit 14 Tage lang. Wie die Frist läuft und was sie erfasst, steht im nächsten Abschnitt.
  • Unzulässige Klauseln. Einzelne Vereinbarungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen können unwirksam sein, wenn sie Verbraucher unangemessen benachteiligen. Ob eine Klausel unwirksam ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen – die AK und der VKI sind hier die richtigen Anlaufstellen.

Zwei Gesetze: Ratenkredit und Wohnimmobilienkredit

Österreich hat den Rechtsrahmen für Kredite geteilt. Ein Ratenkredit – der klassische Konsumkredit mit gleichbleibenden Raten – fällt unter das VKrG. Für Wohnimmobilienkredite gilt seit 21.3.2016 ein eigenes Gesetz, das HIKrG. Praktisch wichtig wird die Unterscheidung, sobald Sie einen Kredit auf eine Immobilie aufnehmen: Für ihn gilt das HIKrG, nicht das VKrG. Der Rücktritt, um den es im nächsten Abschnitt geht, ist deshalb der Rücktritt beim Ratenkredit.

Wenn sich der Zinssatz ändern darf: nur symmetrisch

Ein variabler Zinssatz ist kein Freibrief für die Bank. Nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG muss eine Zinsänderung im Vertrag ausdrücklich vorgesehen, sachlich gerechtfertigt und symmetrisch sein: Bewegt sich der Maßstab, an den die Klausel anknüpft, nach unten, muss die Bank die Senkung vollständig weitergeben – so wie sie eine Erhöhung weitergibt.

Die Gerichte haben das mehrfach geschärft. Der Oberste Gerichtshof hat eine Indexklausel wegen Intransparenz aufgehoben. Das Oberlandesgericht Innsbruck hat eine Klausel für unzulässig erklärt, die nach unten bei null anhält, nach oben aber keine passende Grenze vorsieht – verlangt ist der vollständige Durchgriff auch der negativen Indikatoren.

Für Sie heißt das: Prüfen Sie bei einem Kredit mit variablem Zinssatz, woran der Zinssatz gebunden ist, ob die Klausel beide Richtungen erfasst und ob einer Untergrenze eine Obergrenze gegenübersteht. Fehlt die Symmetrie, ist die Klausel angreifbar – die Arbeiterkammer berät dazu kostenlos.

Sie müssen das KSchG nicht auswendig kennen. Sie müssen zwei Dinge wissen: dass es ein Rücktrittsrecht gibt, und dass die vollständigen Kosten vor dem Abschluss offenzulegen sind. Wer beides prüft, hat den wichtigsten Teil dessen erledigt, was das Gesetz Ihnen sichern soll.

Das Rücktrittsrecht: die Frist beginnt mit den Unterlagen

Ein Verbraucherkredit in Österreich ist keine endgültige Entscheidung. Ihnen steht ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu: 14 Tage ohne Angabe von Gründen, nach § 12 VKrG. Der praktisch wichtigste Punkt ist nicht die Zahl, sondern der Beginn der Frist: Sie läuft ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Erhalten Sie die Vertragsbestimmungen und die Informationen nach § 9 VKrG aber erst später, beginnt die Frist an diesem späteren Tag.

Das ist keine Nebensache. Ein Rücktrittsrecht, dessen Frist läuft, bevor Sie die Unterlagen in der Hand haben, wäre keines. Wer den Vertrag unterschreibt und die Unterlagen gleich mitnimmt, für den beginnt die Frist mit dem Abschluss. Wer die Unterlagen per Post oder im Online-Banking nachgereicht bekommt, für den beginnt sie später – erst dann haben Sie die Angaben, auf deren Grundlage Sie entscheiden können.

Der Rücktritt erfasst auch eine Restschuldversicherung

Der Rücktritt reicht über den Kredit hinaus. Nach § 12 Abs 4 VKrG erstreckt er sich auch auf eine Restschuldversicherung und auf jede mit dem Kredit verbundene Nebenleistung – unabhängig davon, ob sie von der kreditgebenden Bank stammt oder von einem Dritten, mit dem die Bank zusammengearbeitet hat. Für Sie heißt das: Tritt eine Restschuldversicherung hinzu, ist sie von Ihrer Rücktrittserklärung mit erfasst.

Nach § 12 Abs 3 VKrG ist der erhaltene Kreditbetrag innerhalb von 30 Kalendertagen nach Absendung der Rücktrittserklärung zurückzuzahlen. Ob und in welcher Höhe für die Zeit der Nutzung Zinsen anfallen, ergibt sich aus dem Gesetz und den Vertragsunterlagen.

Worauf Sie beim Rücktritt achten müssen

  1. Notieren Sie den Tag, an dem Sie die Vertragsbestimmungen und die vorvertraglichen Informationen erhalten haben. Von diesem Tag an rechnen Sie, wenn die Unterlagen nicht schon bei der Unterschrift dabei waren.
  2. Klären Sie, in welcher Form der Rücktritt erklärt werden muss – schriftlich, mit Unterschrift oder per eingeschriebenem Brief – und an welche Adresse er zu richten ist.
  3. Prüfen Sie, ob dem Kredit eine Restschuldversicherung beigelegt wurde. Der Rücktritt erfasst sie mit.
  4. Planen Sie die Rückzahlung: Der Kreditbetrag ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Absendung zu erstatten.

Für den Rücktritt brauchen Sie keinen Grund und keine Zustimmung der Bank. Sie erklären ihn innerhalb der Frist in der vorgesehenen Form, und die Vereinbarung wird rückabgewickelt – samt einer Restschuldversicherung, falls eine dazugehört. Der Punkt, den Sie kennen müssen, ist deshalb nicht das Ob oder Warum – sondern Fristbeginn und Form.

Der effektive Jahreszins ist die einzige vergleichbare Zahl

Kredite werden in Österreich mit dem effektiven Jahreszins beworben und verglichen. Er ist die einzige Kennzahl, die zwei Angebote tatsächlich vergleichbar macht, weil in ihn alle Kosten einfließen: der Sollzins, die Bearbeitungsspesen, die Kontoführungsgebühr und die übrigen laufenden Kosten. Genau das verlangt das KSchG.

Der Sollzins allein sagt dagegen fast nichts. Ein Angebot mit niedrigem Sollzins und hohen Nebenkosten kann über die Laufzeit teurer sein als eines mit höherem Sollzins und ohne weitere Kosten. Wenn Sie nur eine Zahl aus einer Anzeige mitnehmen, nehmen Sie den effektiven Jahreszins.

Welche Kosten im effektiven Jahreszins stecken müssen

Sollzins
Der Zins auf den offenen Betrag. Er ist der Ausgangspunkt, aber nicht das Ergebnis.
Bearbeitungsspesen
Einmalige Kosten für die Kreditbearbeitung. Sie erhöhen den effektiven Jahreszins auch dann, wenn sie nur einmal anfallen.
Kontoführungsgebühr
Laufende Gebühr für das Kreditkonto. Über eine lange Laufzeit kann sie den Zinsvorteil eines Angebots vollständig aufzehren.
Weitere Kosten
Vermittlungskosten und alles, was für die Kreditvergabe zwingend vorgeschrieben ist.

Wenn ein Anbieter diese Kosten nicht einzeln ausweist oder sie nicht in den effektiven Jahreszins einrechnet, ist das kein Detail. Es bedeutet, dass die beworbene Zahl nicht die ist, die Sie bezahlen. Fragen Sie nach – oder lassen Sie das Angebot liegen.

Die Restschuldversicherung: freiwillig oder Bedingung?

Ein Posten verdient einen eigenen Abschnitt, weil er in der Praxis regelmäßig auftaucht: die Restschuldversicherung. Eine Untersuchung der Arbeiterkammer hat dazu einen Widerspruch festgehalten, der bis heute der beste Prüfpunkt für dieses Thema ist: Banken stellen die Versicherung als freiwillige Zusatzleistung dar, machen sie im Ergebnis aber zur Bedingung für den Kredit.

Der zweite Punkt ist der Preis. Wird die Restschuldversicherung verlangt, gehört sie in den effektiven Jahreszins. Genau das geschieht nach den Feststellungen der Arbeiterkammer oft nicht: Ausgewiesen wird ein effektiver Jahreszins ohne die Versicherung, obwohl der Kredit ohne sie nicht zustande kommt. Vergleichen Sie in diesem Fall beide Zahlen – mit und ohne – und lassen Sie sich die Differenz zeigen.

Freiwillig oder Bedingung
Die Versicherung wird als freiwillig dargestellt und zugleich zur Voraussetzung gemacht. Fragen Sie ausdrücklich, ob der Kredit auch ohne sie zu denselben Konditionen zustande kommt.
Im effektiven Jahreszins
Wird die Versicherung verlangt, muss ihr Preis im effektiven Jahreszins enthalten sein. Fehlt sie dort, vergleichen Sie nicht den Preis des Angebots, sondern weniger, als Sie zahlen.
Zusatztarife und Wartezeiten
Zusatztarife enthalten Wartezeiten – Zeiträume, in denen der Schutz noch nicht greift. Sie stehen in den Versicherungsbedingungen, nicht im Kreditvertrag. Fragen Sie danach, bevor Sie zustimmen.

Der Test ist einfach. Bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung, dass der Kredit auch ohne die Restschuldversicherung zu denselben Konditionen zustande kommt. Kommt diese Bestätigung nicht, ist die Freiwilligkeit fraglich – und dann gehört der Preis der Versicherung in die Zahl, mit der Sie vergleichen.

Aufsicht und Beschwerde: FMA, Ombudsmann der Banken, AK

Die Aufsicht über österreichische Banken führt die Finanzmarktaufsicht (FMA). Sie prüft, ob ein Institut die Regeln einhält, und sie ist die Stelle, bei der Missstände im Markt auffallen. Sie ist aber ausdrücklich keine Schlichtungsstelle für Ihren Einzelfall: Die FMA verfolgt keine Streitigkeit zwischen Ihnen und Ihrer Bank.

Für den Einzelfall gibt es in Österreich andere Wege, und sie sind kostenlos:

  • Ombudsmann der Banken. Eine unabhängige Schlichtungseinrichtung für Streitigkeiten mit Banken in Österreich. Er ist nicht die Aufsicht, sondern eine Vermittlungsstelle: Er versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden, und ist der niederschwellige Weg vor jedem Verfahren.
  • Arbeiterkammer (AK). Die AK berät Konsumenten kostenlos, auch zu Kreditverträgen, Spesen und unzulässigen Klauseln. Wenn Sie wissen wollen, ob eine Klausel in Ihrem Vertrag haltbar ist, ist das der schnellste Weg zu einer Einschätzung.
  • Verein für Konsumenteninformation (VKI). Der VKI prüft Klauseln in Verbraucherverträgen und führt Musterprozesse. Für grundsätzliche Fragen – etwa eine Klausel, die viele Verträge betrifft – ist er die zuständige Stelle.

Die Reihenfolge in der Praxis: zuerst das Gespräch mit der Bank und eine schriftliche Beschwerde. Hilft das nicht, der Ombudsmann der Banken. Parallel oder davor können Sie sich bei der AK eine Einschätzung holen – das kostet nichts und klärt oft, ob Ihr Anliegen überhaupt eines ist.

Worauf Sie beim Kreditvergleich achten sollten

In dieser Reihenfolge geprüft, trennt das die Angebote schnell:

  1. Effektiver Jahreszins – die einzige Zahl, die Angebote vergleichbar macht.
  2. Alle Kosten einzeln – Bearbeitungsspesen, Kontoführung, Vermittlung. Was nicht im effektiven Jahreszins steht, zahlen Sie trotzdem.
  3. Laufzeit und Ratenhöhe – passend zum Budget, nicht zum Wunschbetrag. Eine längere Laufzeit senkt die Rate und erhöht die Gesamtkosten.
  4. Rücktrittsrecht – notieren Sie, an welchem Tag Sie die Unterlagen erhalten haben, und klären Sie die Form des Rücktritts, bevor Sie unterschreiben.
  5. Ihre eigene Auskunft – Selbstauskunft bei KSV1870 und CRIF, damit Sie wissen, was über Sie gespeichert ist, bevor ein Institut es herausfindet.
  6. Sondertilgung und Umschuldung – ist eine vorzeitige Rückzahlung möglich, und was kostet sie?
  7. Kreditversicherung – ist sie freiwillig oder Voraussetzung, und was kostet der Kredit ohne sie?
  8. Was bei Zahlungsschwierigkeiten passiert – Stundung, Ratenanpassung, Ansprechpartner. Klären Sie das vorher, nicht im Ernstfall.

Der letzte Punkt kommt im Vergleich nie vor und wird im Ernstfall am teuersten. Ein Kredit, den Sie bei einem Einkommensausfall nicht anpassen können, ist kein günstiger Kredit – unabhängig vom Zinssatz.

Häufige Fragen

Gibt es in Österreich eine Schufa?

Nein. In Österreich gibt es keine Schufa. Bonitätsauskünfte kommen von den österreichischen Kreditauskunfteien KSV1870 und CRIF. Wer aus Deutschland kommt, sucht hier oft nach einer zentralen Auskunft, die es in dieser Form nicht gibt.

Wie wird meine Bonität bei einem Kreditantrag geprüft?

Der Kreditgeber fragt KSV1870 und CRIF ab. Dort stehen laufende und abgeschlossene Kredite, Leasingverträge, Kartenverträge, das Zahlungsverhalten und Insolvenzverfahren. Einkommen, Kontostände und Vermögen stehen nicht darin – diese Angaben kommen aus dem Antrag und den Nachweisen, die Sie vorlegen.

Was ist der effektive Jahreszins?

Der effektive Jahreszins ist die Kennzahl, in die alle Kosten eines Kredits einfließen: Sollzins, Bearbeitungsspesen, Kontoführungsgebühr und weitere laufende Kosten. Er ist die einzige Zahl, die zwei Kreditangebote wirklich vergleichbar macht.

Worin unterscheidet er sich vom Sollzins?

Der Sollzins ist nur der Zins auf den offenen Betrag. Der effektive Jahreszins enthält zusätzlich die Nebenkosten. Ein Angebot mit niedrigem Sollzins kann deshalb teurer sein als eines mit höherem Sollzins – vergleichen Sie immer den effektiven Jahreszins.

Kann ich von einem Kreditvertrag zurücktreten?

Ja. Bei einem Ratenkredit haben Sie ein gesetzliches Rücktrittsrecht von 14 Tagen, ohne einen Grund angeben zu müssen. Die Frist beginnt mit dem Vertragsabschluss; erhalten Sie die Vertragsbestimmungen und die vorvertraglichen Informationen erst später, beginnt sie an diesem späteren Tag. Der Rücktritt erfasst auch eine Restschuldversicherung, die mit dem Kredit verkauft wurde. Der Kreditbetrag ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Absendung der Erklärung zurückzuzahlen.

Muss ich eine Restschuldversicherung zum Kredit nehmen?

Zwingen lassen müssen Sie sich nicht. Nach einer Untersuchung der Arbeiterkammer wird die Restschuldversicherung in der Praxis aber oft als freiwillig dargestellt und zugleich zur Bedingung gemacht. Fragen Sie ausdrücklich, ob der Kredit auch ohne sie zu denselben Konditionen zustande kommt, und lassen Sie sich das schriftlich geben. Wird die Versicherung verlangt, gehört ihr Preis in den effektiven Jahreszins – prüfen Sie, ob er dort enthalten ist. Die Zusatztarife enthalten außerdem Wartezeiten; sie stehen in den Versicherungsbedingungen.

Wo beschwere ich mich über eine Bank?

Zuerst bei der Bank selbst und schriftlich. Führt das zu nichts, ist der Ombudsmann der Banken die zuständige Schlichtungseinrichtung. Die FMA ist die Aufsicht und nicht für Ihren Einzelfall zuständig. Die AK berät Sie kostenlos.

Was kostet die Beratung bei der Arbeiterkammer?

Nichts. Die AK berät Konsumenten kostenlos, auch zu Kreditverträgen, Spesen und unzulässigen Klauseln. Für grundsätzliche Fragen zu Klauseln in Verbraucherverträgen ist zusätzlich der VKI die richtige Stelle.

Was mache ich, wenn ein Eintrag bei KSV1870 oder CRIF falsch ist?

Sie können eine Selbstauskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen und falsche oder veraltete Eintragungen berichtigen lassen. Klären Sie das, bevor Sie einen neuen Kredit beantragen – nicht danach.

Worauf kommt es beim Kreditvergleich wirklich an?

Auf den effektiven Jahreszins, auf die vollständige Liste der Kosten, auf Laufzeit und Ratenhöhe und auf die Bedingungen für Sondertilgung und Zahlungsschwierigkeiten. Ein Angebot, das nur mit einem niedrigen Sollzins wirbt, lässt in der Regel die Nebenkosten weg.