Cashper Kredit in Österreich
Cashper ist kein Kreditgeber, sondern eine Vermittlungsplattform. Wer hier einen Kredit aufnimmt, unterschreibt den Kreditvertrag nicht mit der Plattform, sondern mit einem Kreditinstitut, das über die Plattform vermittelt wird.
Das klingt nach einer Formalie, ist aber der wichtigste Punkt dieser Seite: Er entscheidet, mit wem Sie es während der Laufzeit zu tun haben, an wen Sie sich bei Problemen wenden und was passiert, wenn die Forderung weitergegeben wird. Diese Seite folgt dem Geld – nicht dem Namen auf der Website.
Cashper Kredit im Vergleich
Der Vergleichsrechner wird hier eingebunden.
Der Rechner zeigt den effektiven Jahreszins des vermittelten Angebots neben den Konditionen anderer Anbieter. Zinssätze hängen von Betrag und Laufzeit ab und ändern sich – deshalb stehen sie dort und nicht im Text.
Unabhängig. Wir vergleichen nach Bedingungen, nicht nach Provision. Wie wir Geld verdienen, steht in Über uns.
Kurz gefasst
- Art des Anbieters
- Vermittlungsplattform – kein Kreditinstitut und kein Kreditgeber
- Vertragspartner
- Das finanzierende Institut hinter der Plattform, nicht die Plattform
- Aufgabe der Plattform
- Anfrage entgegennehmen, Daten weitergeben, Vertrag vermitteln
- Vergütung
- Üblicherweise vom vermittelnden Institut – prüfen Sie die Offenlegung
- Zu prüfen
- Wer im Kreditvertrag als Kreditgeber steht und ob die Forderung abgetreten werden darf
Die Plattform vermittelt, das Institut vergibt
Bei einer Bank fallen Vertragsabschluss und Kreditvergabe zusammen: Das Institut, mit dem Sie verhandeln, gibt das Geld her. Bei einer Vermittlungsplattform fallen sie auseinander. Die Plattform nimmt Ihre Anfrage entgegen, prüft sie vor und leitet sie an ein Kreditinstitut weiter. Der Kreditvertrag entsteht mit diesem Institut – nicht mit der Plattform.
Deshalb ist die erste Frage nicht, wie hoch der Zinssatz ist, sondern: Welches Institut steht im Kreditvertrag als Kreditgeber? Die Angabe steht in den vorvertraglichen Informationen und im Kreditvertrag. Wenn dort eine Gesellschaft genannt ist, die Sie nicht kennen, ist das kein Fehler, sondern das normale Ergebnis einer Vermittlung – aber Sie sollten wissen, mit wem Sie es zu tun haben, bevor Sie unterschreiben.
Wer bei einem vermittelten Kredit wofür zuständig ist, lässt sich in einer Zeile pro Schritt festhalten:
| Schritt | Wer handelt | Wo Sie es nachlesen |
|---|---|---|
| Antrag | Die Plattform nimmt Ihre Daten auf und gibt sie weiter | Antragsstrecke und Datenschutzinformation der Plattform |
| Zusage | Das finanzierende Institut | Vorvertragliche Informationen und Kreditvertrag |
| Auszahlung | Das finanzierende Institut | Kreditvertrag |
| Ratenzahlung | Das Institut, dem die Forderung zusteht | Zahlungsinformationen; bei einer Abtretung die Mitteilung des neuen Gläubigers |
| Reklamation | Der Vertragspartner, also das Institut | Beschwerdeweg des Instituts |
| Daten | Die Plattform und die angefragten Institute | Datenschutzinformation beider Stellen |
Merksatz: Die Plattform ist Ihr Ansprechpartner für den Antrag. Ihr Vertragspartner ist sie nicht. Dieser Unterschied entscheidet in jedem Streitfall, an wen Sie sich halten können.
Wenn die Forderung den Inhaber wechselt
Ein Kredit kann während der Laufzeit den Gläubiger wechseln. Das geschieht durch eine Abtretung: Das Institut überträgt die Forderung an eine andere Gesellschaft – ein anderes Kreditinstitut, eine Zweckgesellschaft oder ein Inkassounternehmen. Am Vertrag ändert das nichts: Laufzeit, Zinssatz und Raten bleiben, wie sie vereinbart wurden. Was sich ändert, ist die Stelle, an die Sie zahlen.
Bei einem vermittelten Kredit ist dieser Punkt aus einem strukturellen Grund wichtiger als bei der Hausbank: Der Vertrag entsteht von Anfang an mit einem Institut, das Sie nicht ausgewählt haben. Gibt dieses Institut die Forderung später weiter, ist das für Sie der zweite Wechsel des Gegenübers – und der erste, den Sie nicht mitentschieden haben.
Drei Dinge gehören deshalb vor die Unterschrift:
- Was sagt der Vertrag zur Abtretung? Ob und unter welchen Voraussetzungen die Forderung abgetreten werden darf, steht im Kreditvertrag und in den Bedingungen. Bei einem vermittelten Kredit ist diese Klausel keine Nebensache.
- Wie erfahren Sie davon? Klären Sie, in welcher Form ein Gläubigerwechsel mitgeteilt wird und an welche Anschrift. Wer keine Mitteilung erhält, zahlt irgendwann an die falsche Stelle.
- Wie prüfen Sie eine Zahlungsaufforderung? Wenn eine Aufforderung von einer Gesellschaft kommt, die Sie nicht kennen, rufen Sie beim Vertragspartner an – unter der Nummer aus dem Vertrag, nicht unter einer Nummer aus dem Schreiben. Bleibt die Forderung unklar, berät die Arbeiterkammer Konsumenten kostenlos.
Zahlen Sie weiter, aber nicht blind. Eine berechtigte Rate nicht zu zahlen, weil der Absender neu ist, führt in den Verzug. Klären Sie den Sachverhalt telefonisch und lassen Sie sich die Zahlungsstelle schriftlich bestätigen – das ist der Weg, der Sie weder in den Verzug noch in eine Zahlung an die falsche Stelle bringt.
Wovon die Plattform lebt
Eine Vermittlungsplattform verlangt von Kreditnehmern üblicherweise keine Vermittlungsgebühr. Bezahlt wird sie von der anderen Seite: Das finanzierende Institut vergütet die Vermittlung. Wer zahlt, bestimmt die Richtung des Interesses – das ist keine Unterstellung, sondern die Mechanik jedes Vermittlungsgeschäfts.
Für Sie folgt daraus eine Frage, die den Vergleich schärft: Wie breit ist das Angebot, das die Plattform vermittelt?
- Ein einziges Institut. Dann ist die Plattform wirtschaftlich ein Vertriebskanal dieses Instituts. Ein Vergleich mehrerer Angebote findet nicht statt – Sie vergleichen den Zins dieses Hauses mit dem Markt.
- Ein Pool mehrerer Institute. Dann kommt es darauf an, ob Ihnen die Konditionen mehrerer Angebote gezeigt werden oder nur jenes, das die Vermittlung annimmt. Fragen Sie, wie viele Angebote Sie zu sehen bekommen und nach welchem Kriterium ausgewählt wird.
- Wer die Vergütung trägt. Ist die Vermittlung an ein Institut bezahlt, ist diese Provision in der Kalkulation des Kredits enthalten. Ob und in welcher Form das offengelegt wird, steht in den Bedingungen und in den vorvertraglichen Informationen.
Die zweite Frage betrifft Ihre Daten. Für eine Vermittlung machen Sie Angaben zu Einkommen, Beschäftigung und bestehenden Verpflichtungen, und die Plattform gibt sie an Institute weiter. Klären Sie vor dem Absenden: An wie viele Stellen gehen die Daten, wie lange werden sie gespeichert, und können Sie eine Einwilligung widerrufen? Die Antworten stehen in der Datenschutzinformation; eine Auskunft über die zu Ihrer Person verarbeiteten Daten können Sie nach der Datenschutz-Grundverordnung verlangen.
Zur Bonitätsprüfung fragen die Institute in Österreich bei KSV1870 und CRIF ab. Weil an einer Vermittlung mehrere Institute beteiligt sein können, klären Sie vorher, ob mehrere Anfragen gestellt werden – das ist besonders dann relevant, wenn Ihre Datenlage eine Absage befürchten lässt.
Wenn etwas schiefläuft: an wen Sie sich wenden
Im Streitfall zählt nur, wer Ihr Vertragspartner ist – und das ist bei einem vermittelten Kredit das finanzierende Institut. Die Plattform kann eine Beschwerde weiterleiten und vermitteln; entscheiden kann sie nichts, weil sie nicht Partei des Kreditvertrags ist.
Genau hier unterscheiden sich die beiden Wege am deutlichsten. Bei einer Bank ist der Beschwerdeweg ein Weg innerhalb eines Hauses. Bei einer Vermittlung laufen Reklamationen über eine Stelle, die den Vertrag nicht geschlossen hat, an eine Stelle, die Sie nicht ausgewählt haben.
- Schriftlich reklamieren, und beim Vertragspartner. Auch wenn Sie über die Plattform zum Vertrag gekommen sind: Eine Nachricht über das Kontaktformular der Plattform ist kein Ersatz für eine Reklamation gegenüber der Vertragspartei. Geben Sie Vertrags- oder Kundennummer an und schildern Sie den Sachverhalt nachvollziehbar.
- Beschwerdestelle klären. Ob der Vertragspartner dem Ombudsmann der Banken untersteht, hängt davon ab, ob er ein österreichisches Institut ist. Die Angabe steht im Kreditvertrag und in den vorvertraglichen Informationen.
- Kostenlose Beratung nutzen. Die Arbeiterkammer berät Konsumenten kostenlos; der Verein für Konsumenteninformation ist eine Anlaufstelle für grundsätzliche Fragen. Die FMA beaufsichtigt das Institut – sie entscheidet aber keine Einzelfälle.
Der Zeitpunkt zählt. Wer eine Rate wegen einer ungeklärten Frage zurückhält, gerät in Verzug, unabhängig davon, wer im Recht ist. Klären Sie den Sachverhalt und zahlen Sie weiter – oder lassen Sie sich die Aussetzung vorher schriftlich bestätigen.
Der Unterschied zum Weg über die Bank
Die beiden Wege unterscheiden sich nicht im Produkt – ein Konsumkredit ist ein Konsumkredit –, sondern in der Zahl der Beteiligten und in der Frage, ob Sie Ihr Gegenüber kennen. Die Gegenüberstellung:
| Direkt bei der Bank | Über eine Vermittlungsplattform | |
|---|---|---|
| Vertragspartner | Die Bank, die den Kredit aus eigenem Bestand vergibt | Ein Institut hinter der Plattform; die Plattform ist nicht Partei des Vertrags |
| Wer Ihre Anfrage sieht | Eine Stelle | Hängt vom Modell ab – klären Sie es, bevor Sie die Anfrage absenden |
| Wer den Zins festlegt | Die Bank, die die Refinanzierung trägt | Das finanzierende Institut; eine Vermittlungsprovision ist in dessen Kalkulation eingerechnet |
| Auswahl | Sie wählen ein Institut und stellen dort den Antrag | Sie wählen eine Plattform und erfahren erst mit dem Angebot, welches Institut dahintersteht |
| Bei Problemen | Eine Stelle, die den Vertrag geschlossen hat und entscheiden kann | Entscheiden kann nur das Institut; die Plattform vermittelt und leitet weiter |
| Wechsel des Gegenübers | Nur durch Abtretung und nur, wenn der Vertrag sie vorsieht | Durch Abtretung – und von Anfang an mit einem Institut, das Sie nicht ausgewählt haben |
Keiner der beiden Wege ist pauschal billiger. Ein vermittelter Kredit kann günstiger sein, weil mehrere Institute angefragt werden; er kann teurer sein, weil die Vermittlung bezahlt werden muss und Sie nur die Angebote sehen, die die Plattform einholt. Entscheidend ist der effektive Jahreszins des konkreten Angebots – und die Frage, ob Sie wissen, mit wem Sie ihn abschließen.
Ein Punkt gilt in beiden Wegen und wird hier nur deshalb wiederholt, weil er bei einer Vermittlung leicht untergeht: Bei einem Verbraucherkredit haben Sie ein gesetzliches Rücktrittsrecht von der Kreditvereinbarung – bei einem Ratenkredit 14 Tage, ohne einen Grund angeben zu müssen. Es richtet sich gegen den Vertragspartner des Kreditvertrags, nicht gegen die Plattform. Der Beginn der Frist hängt an den Unterlagen: Erhalten Sie die Vertragsbestimmungen und die vorvertraglichen Informationen später, beginnt die Frist an diesem späteren Tag.
Der Rücktritt erfasst auch die Restschuldversicherung
Bei einem vermittelten Kredit wird häufig eine Restschuldversicherung mitverkauft. Der Rücktritt vom Kreditvertrag erstreckt sich nach § 12 Abs 4 VKrG auch auf sie – und auf jede mit dem Kredit verbundene Nebenleistung, unabhängig davon, ob sie von der finanzierenden Bank stammt oder von einem Dritten, mit dem diese zusammengearbeitet hat. Für Sie heißt das: Tritt eine Restschuldversicherung hinzu, ist sie von Ihrer Rücktrittserklärung mit erfasst.
Prüfen Sie trotzdem, wie diese Versicherung zustande kommt. Nach einer Untersuchung der Arbeiterkammer wird die Restschuldversicherung in der Praxis oft als freiwillig dargestellt und zugleich zur Bedingung gemacht. Wird sie verlangt, gehört ihr Preis in den effektiven Jahreszins – häufig ist er dort nicht enthalten. Fragen Sie vor der Unterschrift, ob der Kredit auch ohne sie zu denselben Konditionen zustande kommt und ob der ausgewiesene effektive Jahreszins die Versicherung einschließt. Die Zusatztarife enthalten außerdem Wartezeiten; sie stehen in den Versicherungsbedingungen.
Worauf Sie vor der Unterschrift achten sollten
In dieser Reihenfolge:
- Steht im Kreditvertrag ein Institut als Kreditgeber – und kennen Sie diesen Namen?
- Gehen Ihre Daten an ein Institut oder an mehrere, und wie viele Anfragen werden bei Auskunfteien gestellt?
- Was sagt der Vertrag über die Abtretung der Forderung, und in welcher Form wird Ihnen ein Gläubigerwechsel mitgeteilt?
- Wie wird die Vermittlung vergütet, und ist das in den Bedingungen oder in den vorvertraglichen Informationen offengelegt?
- Wie hoch ist der effektive Jahreszins, und welche Kosten enthält er?
- Ist eine Restschuldversicherung optional, und wie ändert sich der effektive Jahreszins ohne sie?
- Innerhalb welcher Frist und gegenüber wem können Sie zurücktreten?
- An wen wenden Sie sich bei Problemen, und wo reklamieren Sie schriftlich?
Der erste und der letzte Punkt gehören zusammen. Wer weiß, mit wem er unterschrieben hat, weiß im Streitfall auch, an wen er sich halten muss.
Häufige Fragen
Ist Cashper mein Kreditgeber?
Nein. Cashper tritt als Vermittlungsplattform auf und ist kein Kreditinstitut. Der Kreditvertrag kommt mit einem Institut zustande, das über die Plattform vermittelt wird. Wer das ist, steht in den vorvertraglichen Informationen und im Kreditvertrag – diese Angabe ist wichtiger als der Name auf der Website.
Wer ist mein Vertragspartner, wenn ich über Cashper einen Kredit aufnehme?
Das finanzierende Institut, das im Kreditvertrag als Kreditgeber genannt ist. Mit ihm schließen Sie den Vertrag, an es zahlen Sie die Raten, und an es richten Sie eine Reklamation. Die Plattform bleibt Ihr Ansprechpartner für den Antrag, ist aber nicht Partei des Kreditvertrags.
Kann mein Kredit während der Laufzeit zu einem anderen Unternehmen wechseln?
Ja, das ist durch eine Abtretung der Forderung möglich. Am Vertrag ändert sich dadurch nichts, aber Ihre Zahlung kann an eine andere Gesellschaft gehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Abtretung zulässig ist, steht im Kreditvertrag und in den Bedingungen – lesen Sie diese Klausel vor der Unterschrift und klären Sie, in welcher Form Ihnen ein Gläubigerwechsel mitgeteilt wird.
Was kostet die Vermittlung?
Vermittlungsplattformen verlangen von Kreditnehmern üblicherweise keine eigene Vermittlungsgebühr; vergütet wird die Vermittlung vom finanzierenden Institut. Ob und in welcher Form das offengelegt wird, steht in den Bedingungen und in den vorvertraglichen Informationen. Fragen Sie danach, bevor Sie den Antrag absenden – die Antwort gehört in Ihre Kalkulation.
Wie viele Institute sehen meine Anfrage?
Das hängt vom Modell der Plattform ab: Manche vermitteln an ein einziges Partnerinstitut, andere legen die Anfrage mehreren Instituten vor. Klären Sie vor dem Absenden, an wie viele Stellen Ihre Daten gehen und ob bei Auskunfteien wie KSV1870 oder CRIF mehrere Anfragen gestellt werden. Für Ihre Daten können Sie nach der Datenschutz-Grundverordnung eine Auskunft verlangen.
An wen wende ich mich bei Problemen mit dem Kredit?
An Ihren Vertragspartner, also an das finanzierende Institut, und zwar schriftlich. Die Plattform kann Ihre Beschwerde weiterleiten, aber nicht entscheiden. Ob der Vertragspartner dem Ombudsmann der Banken untersteht, steht im Kreditvertrag; die Arbeiterkammer berät Konsumenten kostenlos, die FMA ist die Aufsichtsbehörde.
Ist ein Kredit über eine Vermittlungsplattform teurer als bei einer Bank?
Nicht grundsätzlich. Ein vermittelter Kredit kann günstiger ausfallen, weil mehrere Institute angefragt werden; er kann teurer ausfallen, weil die Vermittlung vergütet wird und Sie nur die Angebote sehen, die die Plattform einholt. Vergleichen Sie deshalb nicht die Wege, sondern den effektiven Jahreszins des konkreten Angebots – und prüfen Sie, ob alle Kosten darin enthalten sind.
Habe ich ein Rücktrittsrecht?
Bei einem Ratenkredit haben Sie ein gesetzliches Rücktrittsrecht von 14 Tagen, ohne einen Grund angeben zu müssen. Es richtet sich gegen Ihren Vertragspartner – also gegen das finanzierende Institut, nicht gegen die Plattform. Die Frist beginnt mit dem Abschluss; erhalten Sie die Vertragsbestimmungen und die vorvertraglichen Informationen erst später, beginnt sie an dem Tag, an dem die Unterlagen bei Ihnen einlangen. Der Rücktritt erfasst auch eine Restschuldversicherung, die mit dem Kredit verkauft wurde.