Girokonto in Österreich

Aktualisiert am 4. Oktober 2026

Ein Girokonto ist in Österreich das Konto, über das der Alltag abgewickelt wird: das Gehalt kommt darauf, Miete und Rechnungen werden davon abgebucht, die Bankomatkarte hängt daran. Umgangssprachlich heißt es in Österreich häufig Gehaltskonto – gemeint ist dasselbe Konto, nur nach seinem wichtigsten Verwendungszweck benannt.

Verglichen werden beim Girokonto nicht Zinsen, sondern die Kosten und die Bedingungen: Kontoführung, Karte, Behebungen, Überweisungen, Überziehung. Dazu kommen drei österreichische Besonderheiten, die den Vergleich prägen – der gesetzliche Anspruch auf ein Basiskonto, die teilweise geschützten Gehaltskonten bei einer Pfändung nach der Exekutionsordnung und die Tatsache, dass die Bonitätsprüfung in Österreich über andere Stellen läuft als in Deutschland.

Symbolbild.

Girokonto in Österreich vergleichen

Der Vergleichsrechner wird hier eingebunden.

Der Rechner zeigt Kontoführungsentgelte, Kartenentgelte und die Kosten der einzelnen Zahlungsvorgänge je Anbieter. Die Werte ändern sich und stehen deshalb hier und nicht im Text.

Unabhängig. Wir vergleichen nach Bedingungen, nicht nach Provision. Wie wir Geld verdienen, steht in Über uns.

Kurz gefasst

Bezeichnung
Gehaltskonto – das Konto, auf dem das Einkommen einlangt
Karte
Die Bankomatkarte ist die österreichische Debitkarte
Zahlungsformular
Der Erlagschein wird in Österreich weiterhin verwendet
Recht
Anspruch auf ein Basiskonto nach dem VZKG – mit Eröffnungspflicht und Entscheidungsfrist
Zu prüfen
Kontoführung, Kartenentgelte, Behebungen und Überziehung

Was ein Girokonto leistet

Ein Girokonto ist ein laufendes Konto für den Zahlungsverkehr. Es nimmt Einzahlungen an, führt Überweisungen und Lastschriften aus und dient als Verrechnungskonto für Daueraufträge. Anders als ein Sparbuch ist es nicht in erster Linie zum Ansparen gedacht – es ist die Drehscheibe, über die Geld hinein- und hinausgeht.

Für den Vergleich zählt deshalb, welche Vorgänge in der Kontoführung enthalten sind und welche einzeln verrechnet werden. Die Struktur ist bei den Anbietern unterschiedlich: Der eine verlangt eine monatliche Pauschale und rechnet Behebungen nicht ab, der andere führt das Konto günstiger und verrechnet jede Behebung.

  • Kontoführung – die laufende Gebühr, monatlich oder jährlich.
  • Bankomatkarte – ob sie enthalten ist oder gesondert verrechnet wird, je Karte.
  • Behebungen – am Bankomaten, im Inland und im Ausland, mit welcher Karte.
  • Zahlungsverkehr – Überweisungen, Daueraufträge, Lastschriften, Erlagscheine.
  • Überziehung – ob ein Rahmen vereinbart ist und was die Überziehung kostet.

Alle Beträge dazu stehen im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank. Verlassen Sie sich beim Vergleich nicht auf Zusammenfassungen, sondern auf dieses Dokument: Es ist der Teil des Vertrags, der die Entgelte verbindlich festhält.

Wenn die Bank an der Kontogebühr dreht

Ein Konto, das jahrelang kostenlos geführt wurde, ist kein Zustand, auf den Sie sich verlassen können. Die Bank darf die Kontoführung aber nicht einfach nebenbei bepreisen. Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass es gröblich benachteiligend ist, eine Kontoführungsgebühr über eine Zustimmungsfiktion einzuführen, wenn vorher kostenlose Kontoführung zugesagt war. Eine solche Änderung bindet Sie nicht.

Will die Bank die Entgelte ändern, muss sie diese Schritte einhalten:

  1. Mindestens zwei Monate vorher ankündigen. Die Mitteilung muss Ihnen so früh zugehen, dass Sie reagieren können – nicht erst mit der nächsten Abrechnung.
  2. Die Zustimmungsfiktion ausdrücklich benennen. Die Mitteilung muss sagen, dass Ihr Schweigen als Zustimmung gilt. Fehlt dieser Hinweis, bindet die Änderung nicht.
  3. Auf Ihr kostenloses Kündigungsrecht hinweisen. Ebenso muss die Mitteilung Sie darauf hinweisen, dass Sie den Vertrag kostenlos kündigen können.
  4. Entscheiden. Schweigen Sie, gilt die Änderung als angenommen – wenn die Mitteilung die Voraussetzungen erfüllt. Widersprechen Sie, kommt sie nicht zustande; die Bank darf dann ihrerseits den Vertrag kündigen.

Und die automatische Anpassung? Eine Klausel, die die Kontogebühr automatisch an den Verbraucherpreisindex (VPI) bindet, ist nach der Rechtsprechung unzulässig. Steht in Ihren Bedingungen eine solche Indexierung, lassen Sie sie von der Arbeiterkammer prüfen – die Beratung ist kostenlos.

Das Gehaltskonto: das Konto, auf dem das Einkommen einlangt

In Österreich wird das Girokonto umgangssprachlich Gehaltskonto genannt, wenn das regelmäßige Einkommen darauf einlangt. Der Begriff beschreibt keinen eigenen Kontotyp, sondern den Verwendungszweck – und er hat praktische Bedeutung, weil der Gehaltseingang und die daraus folgenden regelmäßigen Abbuchungen die Bedingungen bestimmen, zu denen eine Bank das Konto führt.

Ein typisches Gehaltskonto trägt mehrere Vorgänge gleichzeitig: den Gehaltseingang des Arbeitgebers, die Miete per Dauerauftrag, Strom, Telefon und Versicherungen per Lastschrift, dazu Einziehungen von Karte und Onlinezahlungen. Diese Regelmäßigkeit ist für die Bank berechenbar – und sie ist der Grund, warum viele Kontomodelle auf einen regelmäßigen Eingang abgestellt sind.

Was Sie vor der Eröffnung klären sollten

  1. Ist ein regelmäßiger Eingang Voraussetzung? Manche Modelle knüpfen günstigere Bedingungen an einen Gehaltseingang. Fragen Sie, was gilt, wenn Sie arbeitslos, in Karenz oder selbstständig sind.
  2. Was kostet das Konto, wenn die Voraussetzung entfällt? Klären Sie diesen Fall vorher – er tritt häufiger ein als angenommen.
  3. Sind zwei Konten desselben Haushalts verbunden? Fragen Sie, ob es Modelle für gemeinsame Haushalte gibt und wie sie abgerechnet werden.
  4. Was passiert bei Kündigung? Wie kommen Sie an Ihr Guthaben, und wie werden Daueraufträge und Lastschriften umgestellt?

Konto wechseln: der Kontowechsel-Service ist ein Recht

Wer das Gehaltskonto wechselt, muss sich nicht selbst um Daueraufträge, Lastschriften und Zahlungseingänge kümmern. In Österreich gibt es dafür den Kontowechsel-Service nach den §§ 14 ff VZKG – einen gesetzlichen Anspruch, keine Kulanzleistung der Bank. Die neue Bank muss den Wechsel durchführen.

Ein gesondertes Entgelt für den Wechsel darf nicht verlangt werden: eigene Wechselgebühren sind unzulässig. In der Praxis hat die Arbeiterkammer allerdings festgestellt, dass der Service häufig verweigert wird. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf ein Gespräch am Schalter: Verlangen Sie den Wechsel ausdrücklich und schriftlich und lassen Sie sich bestätigen, welche Aufträge übernommen wurden. Wird der Service verweigert, sind der Ombudsmann der Banken und die Arbeiterkammer die nächsten Schritte.

Der Wechsel ist der Moment, in dem sich der Vergleich auszahlt. Prüfen Sie vorher, was das neue Konto kostet, ob ein regelmäßiger Gehaltseingang Voraussetzung ist und ob Ihnen der Kontowechsel-Service schriftlich zugesagt wird. Fragen Sie auch, welche Aufträge die neue Bank nicht übernehmen kann – die müssen Sie selbst umstellen.

Die Bankomatkarte ist die österreichische Debitkarte

Die Bankomatkarte ist in Österreich die Debitkarte zum Konto. Zahlungen und Behebungen werden unmittelbar vom Konto abgebucht; Sie geben Geld aus, das auf dem Konto ist. Neben der Zahlung im Handel dient sie zur Behebung am Bankomaten – in Österreich die übliche Bezeichnung für den Automaten, an dem Sie Bargeld abheben.

Beim Vergleich ist die Karte kein Zubehör, sondern ein Kostenbestandteil. Ob die erste Karte enthalten ist, was jede weitere kostet, ob die Behebung im Inland oder im Ausland verrechnet wird und ob es Partnerbanken gibt, bei denen die Behebung günstiger ist – all das steht im Preis- und Leistungsverzeichnis und nicht in der Kontowerbung.

Funktion
Zahlungen und Behebungen werden direkt vom Konto abgebucht
Behebung
Am Bankomaten; ob Entgelte anfallen, hängt von Bank, Karte und Ort ab
Ausland
Behebungen und Zahlungen im Ausland werden oft gesondert verrechnet, zusätzlich kann eine Umrechnung anfallen
Zweite Karte
Für Partner oder Kinder kann eine weitere Karte ausgestellt werden – prüfen Sie, was sie kostet und welchen Zugriff sie hat

Prüfen Sie die Reihenfolge der Abbuchungen. Werden Behebungen und Lastschriften in einer bestimmten Reihenfolge gebucht, kann das beeinflussen, ob das Konto vorübergehend überzogen wird und welche Entgelte dafür anfallen. Fragen Sie bei Ihrer Bank nach, wie gebucht wird.

Der Erlagschein: das österreichische Zahlungsformular

Der Erlagschein ist das Zahlungsformular, mit dem in Österreich Beträge auf ein Konto eingezahlt oder überwiesen werden. Er gehört zum österreichischen Zahlungsverkehr wie die Bankomatkarte zum Konto, und er wird weiterhin verwendet – für Zahlungen, die nicht online abgewickelt werden, und von Stellen, die kein anderes Verfahren anbieten.

Ob Sie einen Erlagschein brauchen, hängt davon ab, an wen Sie zahlen. Ob die jeweilige Stelle einen Erlagschein anbietet oder eine Überweisung per Onlinebanking genügt, ist von Stelle zu Stelle verschieden – klären Sie das dort, nicht bei der Bank. Für Sie relevant ist die Kostenseite: Ob die Ausstellung, die Einzahlung oder die Einlösung eines Erlagscheins Entgelte auslöst, steht im Preis- und Leistungsverzeichnis Ihrer Bank.

  • Einzahlung am Schalter – ob und mit welchem Entgelt sie verrechnet wird.
  • Ausstellung durch die Bank – ob Ihre Bank Erlagscheine ausgibt und was sie dafür verlangt.
  • Alternative Onlineüberweisung – in der Regel der günstigere Weg, sofern die Stelle ihre Kontodaten bekannt gibt.
  • Aufbewahrung – Einzahlungsbelege sind Ihre Bestätigung; bewahren Sie sie auf, bis die Zahlung auf dem Zielkonto angekommen ist.

Das Basiskonto: der gesetzliche Anspruch auf ein Konto

In Österreich steht der Anspruch auf ein Basiskonto im VZKG, in den §§ 22 bis 24. Er steht jedem Verbraucher zu, der rechtmäßig in der EU wohnt. Die Bank kann sich nicht aussuchen, ob sie das Konto führt: Es besteht eine Eröffnungspflicht (Kontrahierungszwang), und über den Antrag muss innerhalb von zehn Werktagen entschieden werden.

Das Basiskonto ist für die Fälle gedacht, in denen jemand sonst ohne Konto bleibt: Wer bei keiner Bank ein gewöhnliches Konto erhält, hat mit dem Basiskonto einen Anspruch auf ein Konto mit den wesentlichen Grundfunktionen des Zahlungsverkehrs.

Der Anspruch ist ein Recht, aber keine Zusage, dass das Konto kostenlos ist – und das ist eine bewusste österreichische Entscheidung. Die europäische Vorgabe erlaubt es den Staaten, das Basiskonto kostenlos anzubieten; Österreich hat diese Option nicht umgesetzt. Stattdessen ist das Entgelt gesetzlich gedeckelt und wird an die Preisentwicklung angepasst. Welcher Betrag gilt, steht im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank – dort steht auch, welche Funktionen enthalten sind. Klären Sie beides vor der Eröffnung.

Zwischen Anspruch und Schalter: was die Praxis zeigt

Der Anspruch ist klar, die Praxis war es nicht immer. Eine Erhebung der Arbeiterkammer hat im Februar 2026 Filialen geprüft und in zehn davon keine schriftliche Information über das Basiskonto gefunden; die mündlichen Auskünfte waren teilweise falsch – etwa, ein Basiskonto gebe es nur für besonders schutzbedürftige Personen. Diese Auskunft ist unrichtig: Der Anspruch hängt nicht von einer Bedürftigkeitsprüfung ab.

  1. Fragen Sie zuerst bei Ihrem Wunschanbieter nach einem Basiskonto und lassen Sie sich die Bedingungen geben.
  2. Prüfen Sie, welche Funktionen enthalten sind – Zahlungsverkehr, Bankomatkarte, Onlinezugang.
  3. Fragen Sie nach den Entgelten für Kontoführung, Karte und Behebungen.
  4. Wenn Sie abgewiesen werden, lassen Sie sich die Ablehnung schriftlich geben und berufen Sie sich auf die Entscheidungsfrist von zehn Werktagen. Wenden Sie sich an den Ombudsmann der Banken oder an die Arbeiterkammer, die Konsumenten kostenlos berät. Die Aufsicht über die Banken führt die Finanzmarktaufsicht.

Ein Basiskonto ist kein Notbehelf zweiter Klasse, sondern ein Konto mit den Grundfunktionen. Wenn Sie keines bekommen haben, obwohl Sie eines brauchen, ist das ein Fall für eine Beschwerde – nicht für ein weiteres Nein. Lassen Sie sich eine Ablehnung schriftlich geben.

Bonitätsprüfung in Österreich: KSV1870 und CRIF

In Österreich gibt es keine Schufa. Bonitätsauskünfte kommen von KSV1870 und CRIF. Diese Unterscheidung ist für die Kontoeröffnung praktisch relevant: Die Bank prüft Ihre Bonität nicht über eine deutsche Stelle, sondern über österreichische Auskunfteien und über die Informationen, die Sie und Ihre bisherige Bank ihr geben.

Für die Eröffnung eines Kontos bedeutet das: Sie legen Ihren Ausweis vor, und es werden Angaben zu Ihrer Person und Ihrer Steueransässigkeit erhoben. Bei einer Ablehnung sollten Sie nachfragen, worauf sie beruht – und sich nicht mit einer allgemeinen Auskunft zufriedengeben.

  • Fragen Sie, welche Auskunftei herangezogen wird. Die Bank muss Ihnen sagen können, auf welcher Grundlage sie entscheidet.
  • Wenden Sie sich an die Auskunftei, wenn Sie Ihre dort gespeicherten Daten berichtigen lassen wollen.
  • Lassen Sie eine Ablehnung schriftlich geben. Erst damit haben Sie eine Grundlage für eine Beschwerde.
  • Bei Fragen zur Kreditaufnahme gilt dieselbe Auskunftslage – auch dort arbeiten österreichische Stellen mit KSV1870 und CRIF.

Pfändung: warum das Gehaltskonto teilweise geschützt ist

Gehaltskonten sind in Österreich bei einer Pfändung teilweise geschützt. Der unpfändbare Betrag, der Ihnen zum Leben bleiben muss, ist in der Exekutionsordnung geregelt. Diese Vorschrift sorgt dafür, dass eine Kontopfändung nicht dazu führt, dass Sie über kein Geld mehr verfügen können.

Beträge nennt diese Seite bewusst nicht: Die Werte sind gesetzlich festgelegt und ändern sich. Die jeweils geltenden Beträge finden Sie in der Exekutionsordnung und in den Informationen der Arbeiterkammer; Ihre Bank muss Ihnen auf Nachfrage sagen, wie sie den unpfändbaren Betrag berechnet.

Wenn eine Pfändung droht, ist der Zeitpunkt entscheidend. Je früher Sie tätig werden, desto mehr Möglichkeiten haben Sie:

  1. Klären Sie, ob die Forderung berechtigt ist. Lassen Sie sich die Unterlagen geben und prüfen Sie sie.
  2. Informieren Sie Ihre Bank frühzeitig, damit klar ist, welcher Betrag für Sie freibleiben muss.
  3. Sprechen Sie mit einer Beratungsstelle. Die Arbeiterkammer berät Konsumenten kostenlos.
  4. Bei einer Pfändung des Kontos: Fragen Sie bei der Bank nach, wie sie den unpfändbaren Betrag berücksichtigt und welche Unterlagen sie von Ihnen braucht.

Ein zweites Konto löst das Problem nicht automatisch. Ob und wie ein weiteres Konto geschützt ist, hängt von den Umständen ab. Lassen Sie sich beraten, statt Konten zu eröffnen, deren Wirkung Sie nicht kennen – die Arbeiterkammer und der Ombudsmann der Banken sind dafür die richtigen Anlaufstellen.

Worauf Sie beim Girokonto-Vergleich achten sollten

In dieser Reihenfolge geprüft, sortiert das die Angebote schnell:

  1. Kontoführung – Entgelt laut Preis- und Leistungsverzeichnis, und welche Vorgänge darin enthalten sind.
  2. Bankomatkarte – erste und weitere Karten, Behebungen im Inland und im Ausland.
  3. Zahlungsverkehr – Überweisungen, Daueraufträge, Lastschriften, Erlagscheine.
  4. Überziehung – gibt es einen Rahmen, was kostet die Überziehung, und wie werden Buchungen gereiht?
  5. Online-Banking und App – Funktionsumfang und Bedienung, denn davon hängt ab, wie viel Sie am Schalter erledigen müssen.
  6. Voraussetzungen – ist ein regelmäßiger Gehaltseingang nötig, und was kostet das Konto, wenn er wegfällt?
  7. Kündigung und Wechsel – wie kommen Sie an Ihr Guthaben, und bietet die Bank den gesetzlichen Kontowechsel-Service nach den §§ 14 ff VZKG an? Ein Entgelt für den Wechsel darf nicht verlangt werden.
  8. Beschwerdeweg – Ombudsmann der Banken, Arbeiterkammer, Finanzmarktaufsicht.

Ein letzter Hinweis: Die Höhe einer Überziehungsmöglichkeit ist kein Qualitätsmerkmal eines Kontos. Ein eingeräumter Rahmen ist eine Kreditlinie, die Sie bezahlen, wenn Sie sie nutzen. Wer den Rahmen nicht braucht, sollte prüfen, ob er sich absenken lässt – das senkt das Risiko, ihn bequem auszuschöpfen, ohne dass es Ihnen auffällt.

Häufige Fragen

Was ist ein Gehaltskonto?

Gehaltskonto ist die österreichische Bezeichnung für das Girokonto, auf dem das regelmäßige Einkommen einlangt. Es ist kein eigener Kontotyp, sondern beschreibt den Verwendungszweck. Viele Kontomodelle knüpfen günstigere Bedingungen an einen regelmäßigen Gehaltseingang – klären Sie, was gilt, wenn er wegfällt.

Was ist eine Bankomatkarte?

Die Bankomatkarte ist die österreichische Debitkarte zum Konto. Zahlungen und Behebungen werden unmittelbar vom Konto abgebucht. Sie dient auch zur Behebung am Bankomaten. Ob die erste Karte enthalten ist und was Behebungen kosten, steht im Preis- und Leistungsverzeichnis Ihrer Bank.

Was ist ein Erlagschein und brauche ich ihn noch?

Der Erlagschein ist das österreichische Zahlungsformular für Einzahlungen und Überweisungen und wird weiterhin verwendet. Ob Sie einen brauchen, hängt davon ab, an wen Sie zahlen – manche Stellen bieten ihn an, andere nicht. Ob Ihre Bank dafür Entgelte verrechnet, steht im Preis- und Leistungsverzeichnis.

Habe ich in Österreich ein Recht auf ein Konto?

Ja. Der Anspruch steht im VZKG (§§ 22 bis 24) und gilt für jeden Verbraucher, der rechtmäßig in der EU wohnt. Die Bank muss das Konto eröffnen – es besteht eine Eröffnungspflicht – und über den Antrag innerhalb von zehn Werktagen entscheiden. Das Basiskonto umfasst die wesentlichen Grundfunktionen des Zahlungsverkehrs. Ob und welche Entgelte dafür anfallen, steht im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank.

Was kostet ein Basiskonto?

Nicht zwingend nichts. Die europäische Vorgabe erlaubt es den Staaten, das Basiskonto kostenlos anzubieten; Österreich hat diese Option nicht umgesetzt. Das Entgelt für das Basiskonto ist gesetzlich gedeckelt und wird an die Preisentwicklung angepasst. Welcher Betrag gilt und welche Funktionen enthalten sind, steht im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank – klären Sie das vor der Eröffnung.

Darf meine Bank die Kontoführungsgebühr einfach erhöhen?

Nicht einfach so. Die Bank muss die Änderung mindestens zwei Monate vorher ankündigen, ausdrücklich sagen, dass Schweigen als Zustimmung gilt, und auf Ihr kostenloses Kündigungsrecht hinweisen. Fehlt einer dieser Hinweise, bindet die Änderung nicht. Eine Kontoführungsgebühr über eine Zustimmungsfiktion einzuführen, wenn vorher kostenlose Kontoführung zugesagt war, hat der Oberste Gerichtshof als gröblich benachteiligend beurteilt. Widersprechen Sie, kommt die Erhöhung nicht zustande – die Bank darf dann aber ihrerseits den Vertrag kündigen. Eine automatische Anpassung der Kontogebühr an den Verbraucherpreisindex ist nach der Rechtsprechung unzulässig.

Ist mein Gehaltskonto bei einer Pfändung geschützt?

Gehaltskonten sind in Österreich bei einer Pfändung teilweise geschützt. Der unpfändbare Betrag, der Ihnen zum Leben bleiben muss, ist in der Exekutionsordnung geregelt. Beträge nennen wir hier nicht, weil sie sich ändern – die geltenden Werte finden Sie in der Exekutionsordnung und bei der Arbeiterkammer, die kostenlos berät.

Warum wird in Österreich nicht die Schufa abgefragt?

Weil es in Österreich keine Schufa gibt. Bonitätsauskünfte kommen von KSV1870 und CRIF. Fragen Sie bei Ihrer Bank, welche Auskunftei sie heranzieht, und wenden Sie sich an diese, wenn Sie Ihre dort gespeicherten Daten berichtigen lassen wollen.

Welche Unterlagen brauche ich für die Kontoeröffnung?

Sie weisen sich aus, und es werden Angaben zu Ihrer Person und Ihrer Steueransässigkeit erhoben. Welche Unterlagen die Bank im Einzelfall verlangt, sagt sie Ihnen vor dem Termin. Lassen Sie sich eine Ablehnung schriftlich geben, wenn Sie kein Konto erhalten.

Worauf kommt es beim Girokonto-Vergleich an?

Auf die Kontoführung und darauf, welche Vorgänge darin enthalten sind, auf die Kartenentgelte, auf Behebungen im Inland und im Ausland, auf den Zahlungsverkehr und auf die Überziehung. Alle Beträge stehen im Preis- und Leistungsverzeichnis; die aktuellen Werte zeigt der Rechner.